Gesetze / Elektromaschinenbauermeisterverordnung
ElektroMbMstrV§ 5 Meisterprüfungsprojekt
Stand: 01.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroMbMstrV%202024/5#abs-1 (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroMbMstrV%202024/5#abs-2 (2) Als Meisterprüfungsprojekt ist unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien eine Anlage oder ein Teilstück der Antriebstechnik mit einer elektrischen Maschine unter Berücksichtigung der Messtechnik, der Steuertechnik sowie der Regeltechnik sowie gesetzlicher Vorschriften und technischer Normen zu planen, herzustellen, instand zu setzen oder zu modernisieren, dabei
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroMbMstrV%202024/5#abs-3 (3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt. Die Auswahl der Durchführungsarbeiten nach Absatz 2 Nummer 2 erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroMbMstrV%202024/5#abs-4 (4) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling 5 Arbeitstage zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroMbMstrV%202024/5#abs-5 (5) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet: